Jugendschutzgesetz
Was heißt Jugendschutz?
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz (Bgld. JSG 2002) verpflichtet Begleitpersonen, UnternehmerInnen, VeranstalterInnen und besonders die Erziehungsberechtigten zu einem Verhalten, das junge Menschen vor Gefährdungen schützen soll.
Laut Jugendschutzgesetz gilt man bis zum vollendeten 18. Lebensjahr als junger Mensch. Das Burgenländische Jugendschutzgesetz gilt AUCH für:
- Verheiratete
- Zivildiener
- Angehörige des Bundesheeres
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Ausgehzeiten:
Junge Menschen dürfen sich bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von 5:00 Uhr bis 23:00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von 5:00 Uhr bis 1:00 Uhr an allgemein zugänglichen Orten (Straßen, Parkanlagen, Bahnhöfen, Diskos, Restaurants,..) aufhalten. Darüber hinaus dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres jeweils nur mit einer Begleitperson an allgemein zugänglichen Orten aufhalten, oder wenn ein rechtfertigender Grund (Heimweg,…) vorliegt.
Besuch öffentlicher Veranstaltungen:
Der Besuch öffentlicher Veranstaltungen (Sport- und Festivalveranstaltungen, Kino, Konzerte,…) ist Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach 23:00 Uhr und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nach 1:00 Uhr nur mit einer Begleitperson gestattet.
Altersnachweis:
Junge Menschen haben – wenn sie Rechte wahrnehmen, für die ein bestimmtes Mindestalter erforderlich ist – im Zweifelsfall den behördlichen Organen oder den Verantwortung tragenden Erwachsenen (KellnerInnen, VerkäuferInnen,….) ihr Alter nachzuweisen (Schülerausweis, Lichtbildausweis,….).
Wer ist Begleitperson?
- die Erziehungsberechtigten oder sonstige Personen im Einzelfall
- Personen über 18 Jahre, die vorübergehend junge Menschen beaufsichtigen (LehrerInnen, JugendleiterInnen, ….)
- Auch Begleitpersonen haben bei Aufforderung den behördlichen Organen ihre Identität nachzuweisen.