Meldeamt

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Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österrreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Hierbei sind verschiedene Fristen zu beachten. Auch die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch ausfüllen des Gästeblattes.

Details Meldepflicht

Meldepflicht (oesterreich.gv.at)

Ausnahmen von der Meldepflicht

  • Personen, die anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie
  • in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei Großeltern)
  • in einer Krankenanstalt aufgenommen sind
  • als Minderjährige in einem Kinder-, Schüler- oder Studentenheim

Mitzubringende Dokumente

  • Lichtbildausweis, aus dem die Staatsbürgerschaft hervorgeht
  • Meldezettel, erhältlich: direkt in den Meldebehörden, in einigen Trafiken und als Formular zum Download (auf dieser Seite)
  • UnterkunftnehmerInnen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, benötigen in jede Fall ein Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • bei Anmeldung eines Neugeborenen: zusätzlich amtlicher Lichtbildausweis des/der Anmeldenden
  • Geburtsurkunde
  • bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Heirat:  zusätzlich Heiratsurkunde bei Anmeldung auf Grund einer Adressänderung durch Scheidung: zusätzlich Scheidungsurkunde

Meldevorgang (An-Abmeldungen)

Der Meldevorgang bezeichnet jenen Ablauf, der notwendig wird, sobald jemand nach Österreich zieht oder innerhalb von Österreich übersiedelt. Die An- bzw. Abmeldung ist verpflichtend!

Fristen:

  • Anmeldung: innerhalb von drei Tagen nach dem Bezug der Unterkunft
  • Anmeldung eines Neugeborenen: innerhalb von drei Tagen nach Verlassen der Geburtenstation
  • Abmeldung: innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug
  • Meldung bei Namensänderung: innerhalb von drei Monaten nach der Namesänderung (z.B. Heirat oder Scheidung)

Die Anmeldung kann

  • persönlich
  • durch eine Vertrauensperson (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente) oder
  • postalisch (mit den Originaldokumenten des/der Meldepflichtigen oder beglaubigten Kopien dieser Dokumente)
  • erfolgen.

Anmeldungen per FAX oder via E-Mail sind derzeit gesetzlich nicht möglich. Wer seinen/ihren Hauptwohsitz neu anmeldet, kann zusammen mit der Anmeldung auch die Abmeldung von der alten Unterkunft beziehungsweise auch eine Ummeldung vornehmen. Zuständig ist dann das Meldeamt am neuen Hauptwohnsitz. Eine gesonderte Abmeldung ist somit nicht mehr notwendig.

HINWEIS: Der Meldezettel muss bei Hauptmietwohnungen von der Hausverwaltung, bei Untermietwohnungen von dem/der Hauptmieterin und bei Eigentumswohnungen oder Häusern von dem/der Eigentümerin unterschreiben werden.

Meldezettel (pdf 146,82 kB)

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