Strafregister

Das Strafregister ist ein zentral geführtes Register aller strafgerichtlichen Verurteilungen. Für die Führung des Strafregisters ist die Bundespolizeidirektion Wien ( Strafregisteramt) zuständig.

 

 

Kann mittels Bürgerkarte bequem & schnell von zu Hause aus erledigt werden.

-> Hier geht's zum elektronischen Antrag

 

 

 

Im Strafregister sind vor allem enthalten:

  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen durch österreichische Strafgerichte
  • Alle rechtskräftigen Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen und solcher Personen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, durch ausländische Gerichte
  • Alle sich auf diese Verurteilungen beziehenden Entscheidungen inländischer und ausländischer Strafgerichte.

Hinweis

Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetz ein, d.h. sowohl die getilgte Verurteilung als auch die den /die Verurteilte/n betreffenden Daten werden aus dem Strafregister gelöscht. Ausnahme hievon bilden lebenslange Freiheitsstrafen. Eine getilgte Verurteilung darf weder in Strafregisterauskünfte und -bescheinigungen aufgenommen noch darin auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Die Strafregisterbescheinigung

(früher Leumunds-, Führungs-, oder Sittenzeugnis) erteilt Auskunft über die im Strafregister eingetragene Verurteilung einer Person, bzw. darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen enthält. Sie kann nur der betreffenden Person auf deren Antrag hin ausgestellt werden.

Für viele Tätigkeiten und Berufe (z.B. Aufnahme in ein Sicherheits- oder Bewachungsunternehmen) ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ beantragt und ausgestellt werden, wenn diese zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kinder kommt, benötigt wird und eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Die „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ gibt Auskunft ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängenden Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

Ausstellende Behörden:

Formular „Strafregisterbescheinigung-Antrag“ (zum downloaden)
amtlicher Lichtbildausweis
Heirats- oder Scheidungs- und/oder Geburtsurkunde falls auf Grund des amtlichen Lichtbildausweises die Identität des/der AntragstellerIn nicht einwandfrei festgestellt werden kann bei Antragstellung oder Abholung durch Dritte die nicht amtsbekannt sind eine Vollmacht.

 

Gebühren:

  • Bundesgebühren € 14,30 für den Antrag  plus
  • Bundesverwaltungsabgabe € 2,10 für die Antragstellung

    NUR Barzahlung möglich!

 

  • Strafregisterbescheinigung (Leumundszeugnis) – Antrag
  • Bestätigung des Dienstgebers für die Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge
  • Bundespolizeidirektion (in Städten mit Bundespolizei)
  • Polizeikommissariat (in Wien)
  • österreichische Vertretungsbehörde (im Ausland)
  • der/die BürgermeisterIn (in Städten bzw. Gemeinden ohne Polizeikommissariat) 

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